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Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung
SanDekVO

Seit Ende Februar gibt es die Neufassung der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, welches ebenfalls novelliert wurde. (Text siehe unten im RIS Dokument)

SanierungPublikation

Die wesentlichen Neuerungen des WWFSG betreffen erwartungsgemäß die Themen Heizungsumstellung, Sonnenschutzeinrichtungen und das Ziel thermische Sanierung sowie Dekarbonisierung.

Auch die Formulierung zur Verwendung von ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, kreislauffähigen und klimaschonenden Bauweisen und Materialien im Rahmen einer thermischen Sanierung der Gebäudehülle oder im Rahmen der Errichtung, Umgestaltung oder Nachrüstung gebäudetechnischer Systeme ist nun in Paragraf 37 verankert, obgleich eine Konkretisierung bis dato offen bleibt.

Wesentliche Änderungen betreffen auch die hocheffizienten, alternativen Energiesysteme, also dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen. Diese Heizsysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranalagen zu kombinieren. Was nun eine gewisse Erleichterung darstellt, da im städtebaulichen Kontext, respektive im mehrgeschoßigen Gebäudebestand, hier oft Einschränkungen bestehen. Die Forderung der Verpflichtung zur Realisierung von Solaranlagen in Kombination mit Wärmepumpen entfällt damit auch, was allerdings ob des nicht zu vernachlässigenden hohen Strombedarfs von Wärmepumpen wiederum kritisch zu betrachten ist.

In der Neufassung der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung wird u.a. der Fokus darauf gelegt, dass Erhaltungsarbeiten nur noch in Verbindung mit thermisch-energetischen Verbesserungen einhergehen. War bisher die Standardanhebung bei Sockelsanierungen vorrangiges Ziel, so ist es nun die Dekarbonisierung, wobei auch ein Anreiz für die Beteiligung der Bewohner:innen vorgesehen ist.

Insgesamt wurden die Förderschienen etwas vereinfacht. Der Zielwert für die thermische Sanierung liegt aktuell bei 1,45 nstEG, also der Anforderung Niedrigstenergiehausstandard multipliziert mit einem Faktor von 1,45. Für gebäudetechnische Sanierungen liegt die Anforderung bei einem Faktor von 3. Ausnahmen betreffen hier historische und denkmalgeschützte Bausubstanz, oder wenn andere technische, wirtschaftliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, so sind Förderungen dennoch möglich, wenn mindestens 40 % Einsparung realisiert werden können.

Die Höhe der Förderungen resultiert in erster Linie aus der erreichten Förderstufe, welche sich nun ausschließlich am Heizwärmebedarf orientiert. Die genauen Voraussetzungen hinsichtlich Sockelsanierung, hocheffiziente alternative Systeme, wie viel Prozent der Wohnnutzfläche im Zuge einer Sanierung umzustellen sind, wie die Landesdarlehen, die Annuitätenzuschüsse und nicht rückzahlbare Beiträge geregelt sind, ist in der Verordnung nachzulesen. Im Dachgeschoßausbau und Zubau wird der Fokus auf gemeinnützige Bauträger gelegt.

Ob mit den Neufassungen die Sanierungsrate maßgeblich gesteigert werden kann bleibt offen, da sich erst zeigen wird ob die vorgenommen Anpassungen hinsichtlich Kreditlaufzeiten steuerrechtlich entsprechend attraktiv sind. Insgesamt sind die Neuerungen hinsichtlich energie- und ressourceneffizient jedenfalls zu begrüßen.

Forschungszeitraum

April 2024 –

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Sanierungen – großes Potenzial für Dekarbonisierung und mehr Lebensqualität in der Stadt
© Barbara Bauer